Satzung Förderverein Markthaus-Blankenese Fassung 23/01/2025

Förderverein Markthaus-Blankenese e.V. §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen: Förderverein Markthaus-Blankenese. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

(2)  Er ist am 16.Dezember 2024 gegründet worden.

(3)  Der Verein hat seinen Sitz in 22587 Hamburg, Blankeneser Bahnhofstrasse 31 A

(4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)  Der Förderverein Markthaus-Blankenese e.V. mit Sitz in 22587 Hamburg, Blankeneser Bahnhofstrasse 31A, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)  Zweck des Vereins ist die Bildung, die Förderung von Kunst und Kultur.

(3)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Veranstaltungen, die der Förderung von Kunst und Kultur dienen, z.B. in Form von Ausstellungen, Konzerten, Lesungen und Vorträgen über Kunst aller Art und Workshops, die Kunst und Kultur behandeln. Kunsthandwerkliche Workshops, wie das Stricken im Markthaus auch für Männer, saisonale Märkte, wie der Adventsmarkt, die der gemeinschaftlichen Begegnung und der Vermittlung von handwerklichen Fähigkeiten dienen, Bewegungskurse für Groß und Klein, inklusive Einrichtungen wie zum Beispiel das Inklusionscafé und die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Musikworkshops wie „Was ist denn eigentlich die Moldau?“ und gemeinsame Werkstatt Arbeit von Jugendlichen und Senioren z.B. zum Thema „Handy, wie macht man das?“

(4)  Zur Durchführung dieser Aufgaben hat der Verein die vertraglichen Voraussetzungen für die zeitweilige Nutzung von Räumlichkeiten im Markthaus für öffentliche Zwecke geschaffen.

(5)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Vermögensbindung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den: Blankeneser Bürger-Verein e.V. der das empfangene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2) Sollten zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder zum Zeitpunkt des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke die oben genannten Empfänger nicht mehr bestehen oder ihre Gemeinnützigkeit verloren haben, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerlich begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Bildung, die Förderung von Kunst und Kultur und des Denkmalschutzes.

§4 Mitgliedschaft, Beitrag

(1)  Alle natürlichen oder juristischen Personen können Mitglied des Vereins werden.

(2)  Es gibt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder unterstützen

durch ihre Mitgliedschaft den Verein, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Fördermitglieder werden gleichwohl zur Mitgliederversammlung eingeladen und haben dort ein Rede- und Vorschlagsrecht. Die ordentlichen Mitglieder sind aktiv an dem Vereinszweck beteiligt. Sie übernehmen Aufgaben, unterstützen Veranstaltungen und beteiligen sich an den regelmäßigen Sitzungen.

(3) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und an die Vereinsanschrift zu senden:

An den Vorstand des Förderverein Markthaus-Blankenese e.V., Blankeneser Bahnhofstrasse 31A, 22587 Hamburg.

(4)  Über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft (ordentlich oder fördernd)

entscheidet der Vorstand und informiert entsprechend, das den Antrag stellende Mitglied. Die entsprechende Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung erworben. Ordentliche Mitglieder die nicht mehr aktiv
im Sinne des Punktes (2) sind, werden von dem Vorstand angesprochen und ihre Mitgliedschaft wird, nach einer gemeinsamen Feststellung und Übereinstimmung, in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt.

(5)  Die Mitgliedschaft erlischt durch

a.) schriftliche Austrittserklärung,

b.) Ausschluss,
c.) Tod bei Einzelmitgliedern,

d.) Auflösung korporativer Mitglieder.

(6)  Die Austrittserklärung ist dem Vorstand gegenüber abzugeben. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.

(7)  Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie
a.) gegen die Satzung verstoßen
b.) das Ansehen des Fördervereins schädigen oder
c.) mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind und eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung erfolglos geblieben ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbescheid ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(8) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, den für das Geschäftsjahr festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

(10) Der Jahresbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Eintritt in den Verein vor dem 1.10. des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten, bei Eintritt nach dem 1.10. eines Jahres ist der erste Jahresbeitrag im Folgejahr zu entrichten.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§6) und der Vorstand (§7).

§6 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin per E-Mail und/oder einfachen Brief an alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Mitgliederversammlungen können auch digital per Videochat abgehalten werden.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen

(3)  Im Übrigen hat die Einberufung zu erfolgen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5)  Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der/die Vorsitzende des Vorstandes oder der/die Zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse dürfen auch auf schriftlichem oder fernschriftlichem Wege gefasst werden, sofern nicht mindestens zwei Mitglieder diesem Beschlussverfahren ausdrücklich widersprechen.

(6)  Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

(7) Die Mitgliederversammlung bestellt die Mitglieder des Vorstands und ist zuständig für:

- die Zustimmungen zu Rechtsgeschäften des Vorstands nach § 7 (8) dieser Satzung, - die Feststellung des Jahresabschlusses,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Bestellung von 2 Rechnungsprüfern,

- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Sie berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, gewährt
ihm Unterstützung bei Erfüllung seiner Aufgaben und überwacht seine Arbeit.

§7 Vorstand, Vertretung des Vereins

(1)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur erfolgten Neuwahl eines Vorstands im Amt und beschlussfähig. Wiederwahl ist zulässig.

(2)  Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die Zweite Vorsitzende sein muss.

(3)  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzenden, eine(n) Zweite(n) Vorsitzende(n) und den/die Schatzmeister(in).

(4)  Der Verein wird durch den/die Vorsitzende(n) oder den/die Zweite(n) Vorsitzende(n) und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die den Förderverein vermögensrechtlich oder in sonstiger Weise verpflichten, sind gleichermaßen jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt, von denen mindestens eines der/die Vorsitzende oder der/die Zweite Vorsitzende ist.

(5)  Die Mitgliederversammlung kann die Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund abberufen.

(6)  Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(7)  Dem Vorstand obliegen

a.) die Geschäftsführung des Vereins, einschließlich der ordnungsgemäßen Verwaltung mit Buchführung und Steuerabwicklung,
b.) alle mit der Mitgliederversammlung zusammenhängenden Maßnahmen,

c.) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d.) die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Kulturprogramms,

e.) die zweckbestimmte Verwaltung des Vereinsvermögens.

(8) Der Vorstand bedarf zur Vornahme folgender Rechtshandlungen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung:
a.) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken,

b.) Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
c.) Abschluss von Anstellungsverträgen,
d.) Abschluss von sonstigen Verträgen mit finanziellen Verpflichtungen außerhalb der ordnungsgemäßen, laufenden Verwaltungsabwicklung,
e.) Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern,
f.) Einleitung von Prozessen

(9) Der Vorstand hat innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Jahresabschluss und die zugrunde liegenden Abrechnungen und Unterlagen sind zuvor von den gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Zweite Vorsitzende, anwesend sind.

(11) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(12) Über die Verhandlungen, insbesondere über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom/von der Vorsitzenden und einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.
(13) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstands dem schriftlichen Abstimmungsverfahren widerspricht.

(14) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom/von der Vorsitzenden oder dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen.
(15) Der Vorstand kann Personen, die dem Vorstand nicht angehören, mit der Führung und Erledigung von besonderen Geschäften beauftragen und diese Arbeiten angemessen vergüten.

§8 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

(1)  Für Änderungen der Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.

(2)  Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mehr als zwei Dritteln aller Mitglieder.

(3)  Ist eine zur Satzungsänderung oder zur Vereinsauflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand binnen zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit entscheidet.